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Spendenbegünstigung

Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 haben die gemeinnützige Sportvereine und -verbände die Möglichkeit der Erlangung eines spendenbegünstigten Status bekommen.

Absetzbar für spendende Firmen sind nicht nur Geldpsenden, sondern und bestimmten Voraussetzungen auch Sachspenden. Dies könnte für ÖTSV-Mittgliedsvereine insofern von Bedeutung sein, als die Spendenbegünstigung eine Motivation für oder aber auch Voraussetzung von spendenden Firmen sein könnte.

Vereine, die diese Option erlangen möchten, müssen die Bestimmungen der §34ff der Bundes-Abgabenordnung (BAO) erfüllen ("gemeinnützige Vereine", keine Privatpersonen, kein Profi-Sport und kein Berufs-Sport) erfüllen. Sportarten, die nahe der Freizeitgestaltung stehen, zB TanzSport, können dann die Spendenbegünstigung erreichen, wenn der Verein den Sport wettkampfmäßigen, aber nicht zur Freizeitgestaltung, betreibt. Zusätzlich muss der Verein auch in der Liste der spendbegünstigten EInrichtungen des Finanzministeriums eingetragen sein.

Sämtliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Informationsplattform von Sport Austria. Es wird dort auch die Aufzeichung einer Informationsveranstaltung von Sport Austria angeboten, welche sämtliche Aspekte detailliert beleuchtet. 
Dargelegt wird auch, welche Voraussetzungen in den Statuten gegegeben sein oder hergestellt werden müssen. Wichtiger Faktor ist, dass die im Statut genannten Tätigkeiten auch mit der Realität übereinstimmen. Es werden dabei seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nicht nur ggf. Belege geprüft, sondern auch zB der Außenauftritt (Homepage - Werbung für gemeinützigkeitsschädliche Veranstaltungen/Tätigkeiten). Eine negative Überprüung des BMF könnte nicht nur zum Verlust der Spendenbegünstigung führen, sondern auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit, was wiederum zur Folge hätte, dass eine Mitgliedschaft im ÖTSV dann auch nicht mehr möglich wäre!

Disclaimer: Der ÖTSV gibt hier Informationen nach bestem Wissen und Gewissen weiter, eine rechtlich bindende Sicht kann daraus nicht abgeleitet werden.

ELIASCH Wolfgang, WE / 29.02.2024
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